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Satzung Wanderclub Edelweiß Alzenau.pdf 

 


Satzung des Wanderclubs Edelweiß 1928 e.V. Alzenau

Beschlossen am 22.01.1988 - geändert am 12.02.2017

§ 1 Name und Sitz

Der Wanderclub "Edelweiß 1928" ist ein gemeinnütziger Verein mit Sitz in 63755 Alzenau. Er soll in das Vereinsregister des Amtsgerichts eingetragen werden. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung. Der Zweck des Vereins ist in § 7 geregelt.

§ 2 Selbstlosigkeit

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

§ 3 Mittel des Vereins

Die Mittel und Einrichtungen des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.

§ 4 Vergütung

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen, begünstigt werden.

§ 5 Vereinsauflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung beschlossen werden. Stimmen mindestens sieben anwesende Vereinsmitglieder für ein Fortbestehen des Vereins, ist eine Auflösung nicht möglich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuer-begünstigter Zwecke fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Alzenau mit der Auflage, dieses unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen Zwecken zuzuführen.

§ 6 Dachorganisation

Der § 6 wurde in der Jahreshaupt-versammlung vom 12.02.2017 komplett gestrichen.

§ 7 Der Satzungszweck wird verwirklicht durch folgende Aufgaben:

Organisation von Wanderungen in unserer Heimat.

• Förderung der Volksbildung durch Veranstaltungen.

• Förderung der Jugendpflege durch eine Jugendgruppe.

• Unterhaltung und Markierung von Wanderwegen.

• Pflege von Brauchtum in Lied und Tanz.

• Förderung der Landschaftspflege und des Naturschutzes. 

§ 8 Mitgliedschaft

Die Aufnahme eines Vereinsmitglieds erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über diesen Antrag entscheidet der Vorstand, jedoch ist bei nächster Mitgliederversammlung das Ein-verständnis dieser nachzuholen. Die Mitgliederversammlung kann eine Vorstandsentscheidung überstimmen. Der Antrag ist mit einfacher Stimmmehrheit angenommen.

Die Mitgliedschaft endet:

• durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand.

• durch Tod des Mitglieds • durch Vorstandsbeschluss.

• bei vorsätzlicher Nichtzahlung des Mitgliedsbeitrages. 

§ 9 Mitgliedsbeiträge 

Die Vereinsmitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag. Die Höhe des Beitrags wird durch die jährliche Generalversammlung der Mitglieder festgesetzt.

§ 10 Organe des Vereins sind:

  Die Vorstandschaft vertretungsberechtigter Vorstand:

 ·      1. Vorsitzender

 ·      2. Vorsitzender

   Erweiterter Vorstand:

·      Kassierer

·      Schriftführer

·      Beisitzer: Die Anzahl wird durch die Generalversammlung festgelegt.

Die Vorstandschaft wird für die Dauer von drei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstands-mitglied vorzeitig aus, wird durch die Vorstandschaft ein Ersatz für die restliche Amtszeit gewählt. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertritt den Verein im Sinne des § 26 BGB je alleine. 

Die Mitgliederversammlung: 

Die Mitgliederversammlung – General-versammlung - ist jährlich vom 1. Vorsitzenden unter Einhaltung einer Einladungsfrist von 2 Wochen durch persönlich oder schriftliche Einladung einzuberufen. Die Einladung soll die Tagesordnung enthalten. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:

Entgegennahme des Rechenschaftsberichts des Vorstandes

Entlastung des Vorstandes

Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

Beschlüsse über Satzungsänderung und Vereinsauflösung

Annahme von Aufnahmeanträgen 

Beschlüsse über die Vergabe von Ehrungen Über die Beschlüsse von    Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll durch den Schriftführer aufzunehmen, das von ihm unterschrieben wird. 

§ 11 Vermögen

Das Vermögen des Vereins wird gebildet aus den Mitgliedsbeiträgen, Zuwendungen, Erwerbungen aus beweglichen Gütern. Durch diese Satzung verlieren alle bisherigen ihre Gültigkeit.